Auf dieser Seite möchten wir Ihnen unsere Satzung näher bringen, welche uns bereits seit 1999 leitet. Für den Fall, dass Sie sich nur für bestimmte Abschnitte interessieren, haben wir direkt am Anfang eine Schnellnavigation eingebaut. Klicken Sie einfach auf die gewünschte Kategorie und schon kann es losgehen!

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Wahl des Vorstandes
§ 11 Vorstandssitzung
§ 12 Beurkundungen von Beschlüssen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Lunower Heimat- und Museumsverein e.V.“ Als Abkürzung wird verwendet „LHM e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 16248 Lunow, Bauernstr. 29.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eberswalde unter der Nummer VR 553 eingetragen, die Steuernummer lautet 065/141/07821.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von Bürgern, Interessengruppen und Institutionen, die das Ziel verfolgen, die kulturellen Werte der Heimat und ihrer Menschen zu erforschen, zu erschließen, zu sammeln, zu schützen und zu pflegen sowie die Heimatverbundenheit zu fördern. Hierzu gehören vor allem:
    • die Erforschung und Verbreitung der Heimat- und Regionalgeschichte, die Sammlung von Dokumenten und Sachzeugen,
    • die Wahrung, Sicherung und Pflege der historisch gewachsenen Ortschaft mit ihren Denkmalen und Denkmalensembles,
    • die Einflussnahme auf die sinnvolle Nutzung und Erschließung des Architekturerbes,
    • die Pflege der Lunower Mundart
  2. Interessierte Bürger sollen durch die Mitarbeit im Verein die Möglichkeit haben, gemeinsam auf folgenden Gebieten zu wirken und Anteil zu nehmen:
    • Vermittlung historischer Kenntnisse zur Geschichte und Denkmalpflege,
    • Erfassung, Pflege, Schutz und Erhaltung von Denkmalen, Bodendenkmalen und anderem Kulturgut,
    • Unterstützung und Förderung der ortschronistischen Arbeit, der Sammlung und Erarbeitung von regionalgeschichtlichem Material,
    • Vorbereitung und Herausgabe von Publikationen der Presse, Medien und Broschüren,
    • Förderung von musealischen Einrichtungen, insbesondere des Lunower Dorfmuseums,
    • Teilnahme an der Dorfentwicklung und Erschließung touristischer Attraktionen,
    • schöpferische Betätigung auf musischem und folkloristischem Gebiet
  3. Zur Erfüllung der Grundsätze und Aufgaben dienen:
    • Öffentliche Vorträge und Aussprachen
    • Wanderungen, Studienfahrten, Führungen, Besichtigungen und Tagungen
    • Sammlung ortschronistischen Materials
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 52 ff AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile vom Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele und Zweckbestimmung unterstützen und seine Satzung anerkennen.
  2. Mitglied kann jeder Bürger ab dem 14. Lebensjahr werden. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 31.12. des laufenden Jahres.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerer Weise verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, durch Inaktivität dessen Autorität und Zielsetzung bewusst untergräbt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann es auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. einer Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen Information Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge jeweils bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres entrichtet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufungen und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    • und über die Vereinsauflösung sowie weitere Aufgaben, sowie sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzen ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 35% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand eine solche beschließt.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln, der Kassenwart und der Schriftführer zusammen vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Beiräte berufen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können ausschließlich Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12 Beurkundungen von Beschlüssen

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Lunow zwecks Verwendung im Sinne der Vereinsziele.



Sollte Ihnen unsere Satzung zusagen und Ihr Interesse an unserem Verein bestärkt worden sein, so würden wir uns über Ihre Mitgliedschaft freuen. Den benötigten Mitgliedsantrag können Sie nach einem Klick HIER herunterladen. Vielen Dank für Ihr Interesse!

Copyright © 2023 Heimatverein Lunow e.V.